AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Management Communication Pool AG, CH-8105 Watt-Regensdorf

Geschätzte Kundinnen, Kunden, Lieferanten, Partner

Beachten Sie bitte unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen.
Wir engagieren uns dafür, dass Sie umfassend und zuverlässig beraten werden. Wir stehen ein für die Entwicklung, Realisierung und Einführung von innovativen Lösungskonzepten für den Informations- und Wissensarbeiter. Konzepte und Lösungen für die Zukunft – messbar und nachhaltig!

Allgemein sind die Leistungen der MCP AG, die über das allgemeine Verkaufsgespräch hinausgehen, kostenpflichtig. Sollte ein Garantiefall auftreten, so erledigt die MCP AG die rasche und korrekte Auslösung der Herstellergarantie. Weitere Leistungen wie Installation und Bereitstellung eines Ersatzgerätes, Wieder-Inbetriebnahme, anfallenden Spesen etc. sind kostenpflichtig. Wir bieten Ihnen einen möglichst kompletten Service an.

Alle Preise exkl. MwSt. Preisänderungen oder evtl. typografische Fehler vorbehalten.
Alle Produktnamen und eingetragenen Warenzeichen gehören ihrer jeweiligen Inhaber.
Bilder, Videos, Animationen und Abbildungen dienen zur Information und sind nicht vertragsbindend.

1 Geltungsbereich und Änderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln das zwischen dem Kunden und der Management Communication Pool AG (nachfolgend „MCP AG”), Sandstrasse 5, CH-8105 Watt-Regensdorf begründete Vertragsverhältnis über Lieferungen und Leistungen. Ergänzend finden die Servicebedingungen und die besonderen Mietbedingungen Anwendung, sofern sie wirksam in das Vertragsverhältnis einbezogen wurden.

1.2 Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen dieser llgemeinen Geschäftsbedingungen, der Leistungsbeschreibungen und der Service- und besonderen Mietbedingungen werden dem unden durch das Angebot von der MCP AG schriftlich mitgeteilt. Schweigt der Kunde im Falle eines Dauerschuldverhältnisses auf das Angebot von der MCP AG und/oder widerspricht er diesem nicht innert eines Monats nach Zugang der Änderungsmitteilung, so stellt dies eine Annahme des Angebots dar und die Änderungen werden wirksam, sofern die MCP AG den Kunden in der Änderungsmitteilung ausdrücklich auf diese Folge hingewiesen hat.

1.3 Abweichende Bedingungen des Kunden gelten nicht. Sie finden auch dann keine Anwendung, wenn die MCP AG ihnen nicht ausdrücklich widerspricht oder Lieferungen oder Leistungen vorbehaltlos erbringt.

1.4 Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein bzw. werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen gilt eine wirksame Bestimmung als von Anfang an vereinbart, die der von den Parteien gewollten wirtschaftlichen am nächsten kommt. Das gleiche gilt im Falle einer Lücke dieser AGB.

1.5 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Schweizerischen Obligationenrechts sowie die anderen schweizerischen Gesetze und Verordnungen.

2 Zustandekommen des Vertragsverhältnisses

2.1 Alle Angebote von der MCP AG sind verbindlich (unverbindlich und freibleibend). Ein Vertragsverhältnis kommt durch telefonischen, schriftlichen oder elektronischen Auftrag des Kunden (Post, E-Mail, Telefax) und Unterzeichnung der Offerte oder schriftlichen Auftragsbestätigung durch die MCP AG zustande und richtet sich nach dem Inhalt der Allgemeinen Geschäftsbedingungen von der MCP AG. Geringfügige, technisch unvermeidbare und dem Kunden zumutbare Abweichungen vom Vertrag behält sich die MCP AG auch nach Bestätigung des Auftrags vor.

2.2 Bei allen schriftlichen Offerten wird die Gültigkeit des Angebotes angegeben. Im Normalfall beträgt die Gültigkeit des Angebots 30 Tage, ab Offertdatum, respektive ab der Zustellung des Angebots.

3 Preise/Zahlung

3.1 Massgeblich sind die von die MCP AG im Zeitpunkt des Angebots des Kunden genannten Preise, zuzüglich der gesondert ausgewiesenen, gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sollten dem Kunden keine Preise ausdrücklich genannt werden, gilt die jeweils gültige Preisliste. Versand- und Versicherungskosten sind vom Kunden zu tragen.

3.2 Entgelte für Lieferungen und Leistungen werden mit Zugang der Rechnung fällig. Erfüllungsort für alle Zahlungen ist der Geschäftssitz der MCP AG.

3.3 Die MCP AG hat über die vereinbarte Vergütung hinaus Anspruch auf Erstattung der für die Erbringung der vertragsgemässen Leistungen notwendigen Auslagen, insbesondere Reisekosten, Spesen und weist diese auf der Rechnung gesondert aus.

3.4 Die MCP AG wird die Vergütung für Dienstleistungen vorzugsweise monatlich abrechnen. Soweit aufwandsbezogen abgerechnet wird, enthalten die Rechnungen Angaben zur Zahl der geleisteten Arbeitsstunden, zum Tagessatz der Mitarbeiter, deren Leistungen abgerechnet werden, sowie eine Beschreibung der abgerechneten und zu erstattenden Auslagen. Für die Abrechnungsart aller übrigen Leistungen gelten die im jeweiligen Vertrag vereinbarten Modalitäten.

3.5 Die MCP AG behält sich vor, die Hereinnahme von Schecks oder Wechseln als Zahlungsmittel abzulehnen. In jedem Fall werden Schecks oder Wechsel nur erfüllungshalber angenommen. Die mit ihrer Verwertung verbundenen Kosten gehen zu Lasten des Kunden. Der Entgeltanspruch erlischt erst mit Einlösung der Schecks oder Wechsel.

3.6 Stehen mehrere Forderungen gegen den Kunden offen und reicht eine Zahlung des Kunden nicht zur Tilgung sämtlicher Forderungen aus, so erfolgt die Tilgung nach den gesetzlichen Vorschriften, selbst wenn der Kunde ausdrücklich auf eine bestimmte Forderung gezahlt hat.

4 Liefer- und Leistungsumfang

4.1 Die von der MCP AG gegenüber dem Kunden zu erbringenden Leistungsteile bzw. die zu liefernden Gegenstände werden im Detail in der Offerte/Auftragsbestätigung festgelegt.

4.2 Die genannten Liefertermine sind unverbindlich, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Sie gelten unter Vorbehalt rechtzeitiger Erfüllung aller für die rechtzeitige Lieferung erforderlichen Verpflichtungen des Kunden.

4.3 Werden bei der Installation des Liefergegenstands Leistungen Dritter benötigt, können diese Vorleistungen die Lieferfristen verlängern. Die Verpflichtungen der MCP AG zur Leistung und Leistungszeit gelten vorbehaltlich richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung der Vorleistungen. Gleiches gilt für Streiks, Aussperrungen sowie andere Fälle höherer Gewalt und für behördliche Massnahmen.

4.4 Der Rücktritt des Kunden vom Vertrag wegen Nichteinhaltung eines Liefertermins setzt schriftliche Mahnung nach Ablauf der Lieferfrist und Setzung einer angemessenen Nachfrist voraus. Schadenersatzansprüche wegen Lieferverzugs sind ausgeschlossen, es sei denn die MCP AG hat den Verzug vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht.

4.5 Die MCP AG ist, wenn nicht ausdrücklich anders vereinbart, zu Teillieferungen berechtigt.

5 Installation und Miete von Produkten, Geräten, Systemen, Infrastruktur

5.1 Die MCP AG erbringt die Installation von Produkten, Geräten, Systemen, Infrastruktur aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung gegen Aufwandsvergütung auf der Grundlage der jeweils aktuellen Preisliste.

5.2 Bei einer kostenlosen Testinstallation durch die MCP AG ist sie jederzeit berechtigt, die Herausgabe der Testware zu verlangen. Die Ware ist in dem vertragsgemässen Zustand zurückzugeben. Kommt der Kunde dem Herausgabeverlangen nicht nach, kann die MCP AG eine Nutzungsentschädigung gemäss gültiger Preisliste verlangen. Der Kunde haftet bei Schäden an der Testinstallation aufgrund vertragswidrigen Gebrauchs für Vorsatz und Fahrlässigkeit unbeschränkt. Die MCP AG haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Während der Testinstallation anfallende Kosten für Unterhalt und Betrieb hat der Kunde zu tragen.

5.3 Präsentationen und sonstige Beratungsleistungen von der MCP AG sind stets unverbindlich, soweit nicht anders vereinbart wurde. Die MCP AG behält sich vor, für Beratungen und Präsentationen eine angemessene Aufwandsentschädigung in Rechnung zu stellen. Beauftragte Produktschulungen sind stets kostenpflichtig. Die Spesen werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.

5.4 Für die Anmietung von Produkten, Geräten, Systemen, Infrastruktur der MCP AG gelten die besonderen Mietbedingungen und die jeweils gültige Preisliste. Die Anmietung von Räumlichkeiten erfolgt aufgrund gesonderter schriftlicher Vereinbarung.

6 Gefahrübergang

6.1 Der Versand erfolgt ab Lager auf Rechnung und Gefahr des Kunden, auch wenn eine frachtfreie Lieferung vereinbart ist oder die MCP AG die Installation übernommen hat. Die Gefahr geht mit Übergabe der Ware von der Transportperson auf den Kunden über. In der Wahl des Transportweges und des Transportmittels ist die MCP AG frei. Die MCP AG kann auch eigene Mitarbeiter mit dem Transport beauftragen. Der Abschluss einer Transportversicherung obliegt dem Kunden.

6.2 Wird durch das Verhalten des Kunden der Versand verzögert, geht die Gefahr mit der Mitteilung der Versandbereitschaft an den Kunden auf diesen über.

7 Abnahme von Werkleistungen/Lieferungen

7.1 Soweit es sich bei den Leistungen von der MCP AG um Werkleistungen handelt, bedürfen diese der Abnahme nach Massgabe dieser Bestimmung. Dies gilt nicht für die von der MCP AG zu erbringende Dienstleistungen, insbesondere Beratungs- und sonstige Unterstützungsleistungen, es sei denn, in der Auftragsbestätigung ist die Abnahmebedürftigkeit ausdrücklich bestimmt.

7.2 Die MCP AG wird dem Kunden die Abnahmebereitschaft der Lieferung oder Leistung jeweils schriftlich mitteilen.

7.3 Ist nach der Beschaffenheit der Lieferung oder Leistung die Abnahme ausgeschlossen, so tritt an die Stelle der Abnahme ihre Vollendung.

7.4 Die MCP AG kann Teillieferungen oder Teilleistungen zur Abnahme vorlegen (Teilabnahmen). Eine Teilabnahme kann etwa erfolgen nach:
a.) Abschluss einer in sich abgeschlossenen Phase der Werkerstellung oder
b.) Erbringung in sich abgeschlossener, in sich funktionsfähiger Leistungsteile.

7.5 Für Teilabnahmen gelten die Bestimmungen über die Abnahme entsprechend. Soweit Teilabnahmen vorgesehen sind, ist die MCP AG berechtigt, weitere Teillieferungen oder Teilleistungen zurückzuhalten, solange der Kunde mit der Abnahme von Teillieferungen oder Teilleistungen oder der Bezahlung abgenommener Teillieferungen oder Teilleistungen in Verzug ist.

8 Eigentumsvorbehalt

8.1 Die MCP AG behält sich das Eigentum an den von ihr gelieferten Gegenständen (Vorbehaltsware) vor, bis alle Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden befriedigt sind. Eine Übereignung der Vorbehaltsware auf Dritte ist nur erlaubt, sofern sie im Rahmen des ordnungsmässigen Geschäftsverkehrs des Kunden erfolgt und dieser sich das Eigentum an der Vorbehaltsware bis zur Bezahlung aller seiner Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Dritten vorbehält. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen. Der Kunde hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Die MCP AG ist unverzüglich zu unterrichten, falls die Vorbehaltsware gepfändet oder beschädigt wird oder abhanden kommt sowie im Falle einer Verlegung der Geschäftsräume des Kunden. Verletzt der Kunde die hier genannten Pflichten erheblich, so kann die MCP AG den Rücktritt vom Vertrag erklären. Im Falle des Zahlungsverzugs des Kunden ist die MCP AG ferner berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen, zu verwerten und den aus der Verwertung erzielten Erlös auf bestehende Ansprüche anzurechnen; dasselbe gilt bei einer erst nach Vertragsschluss erkennbar gewordenen Verschlechterung der Vermögenslage des Kunden, die eine Gefährdung der Gegenleistung des Kunden zur Folge hat.

8.2 Der Kunde tritt hiermit seine Forderungen aus der Weiterveräusserung mit allen Nebenrechten bis zu der Höhe der MCP AG zustehenden Forderungen an die MCP AG ab. Die MCP AG nimmt die Abtretung hiermit an. Bis auf Widerruf ist der Kunde zum Einzug der abgetretenen Forderungen im eigenen Namen berechtigt; der Widerruf ist nur zulässig, wenn der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist.

8.3 Bis zur vollständigen Bezahlung der vereinbarten Vergütung ist die MCP AG berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Kunden ausreichend gegen Diebstahl, Zerstörung und Beschädigung zu versichern, es sei denn, der Kunde weist die MCP AG nach, dass er eine solche ausreichende Versicherung auf seine Kosten abgeschlossen hat.

9. Vertragliches Rücktrittsrecht, Vertragsstrafe

9.1 Die MCP AG hat in folgenden Fällen das Recht, vom Vertrag zurückzutreten:
a.) bei fehlender, von der MCP AG unverschuldeter Lieferung durch einen Vorlieferanten;
b.) bei höherer Gewalt wie Arbeitskämpfen, Naturkatastrophen und vergleichbaren Ereignissen, soweit diese es ihr nicht nur vorübergehend wesentlich erschwert oder unmöglich macht, die Leistungen zu erbringen;
c.) wenn über die Vermögensverhältnisse oder die Kreditwürdigkeit des Kunden im Nachhinein ungünstige Umstände bekannt werden;
d.) bei fehlerhaften, den Vertragszweck erheblich gefährdenden Angaben des Kunden über seine Vermögensverhältnisse oder Kreditwürdigkeit;
e.) bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden und Geschäften des Kunden, die gegen die guten Sitten verstossen oder unerlaubte Handlungen darstellen.

9.2 Bei Schadensersatzansprüchen der MCP AG wegen vom Kunden zu vertretender Unmöglichkeit oder aufgrund Rücktritts vom Vertrag aus gesetzlichen oder vertraglichen und vom Kunden zu vertretenden Gründen (Ziff. 9.1 c-e) steht MCP AG ein pauschalierter Schadensersatz in Höhe von 25 % der jeweiligen vertraglichen Vergütung zu, es sei denn, der Kunde weist einen geringeren Schaden nach. Die Geltendmachung weitergehender Schadensersatzansprüche bleibt unberührt.

10. Verzug, Vermögensverschlechterung des Kunden

10.1 Bei Überschreitung eines Zahlungsziels ist die MCP AG berechtigt, ohne Mahnung ab Verzug Zinsen in Höhe von 8 % p.a. über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche bleibt unberührt.

10.2 Befindet sich der Kunde mit der Bezahlung einer Rechnung in Verzug oder haben sich seine Vermögensverhältnisse nach Vertragsschluss wesentlich verschlechtert, werden sämtliche Verbindlichkeiten sofort fällig. Die MCP AG ist berechtigt, ausstehende Lieferungen nur gegen Sicherheitsleistung oder Vorkasse auszuführen.

11. Gewährleistung sowie Untersuchungs- und Rügepflichten bei Kauf

11.1 Der Kunde hat die Ware unverzüglich nach Eingang zu untersuchen und etwaige äusserlich erkennbare Transportschäden, Transportmängel oder Falschlieferungen auf den Frachtpapieren zu vermerken. Sämtliche gelieferte Ware ist auf Vollständigkeit, auch hinsichtlich einzelner Komponenten der Ware zu untersuchen. Bei Übergabe erkennbare quantitative Abweichungen oder Mängel sind spätestens innerhalb von drei Tagen nach Eingang der Ware bei der MCP AG schriftlich zu rügen. Äusserlich nicht erkennbare Mängel oder Schäden sind im Rahmen der gesetzlichen Gewährleistungsfristen innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der Ware schriftlich anzuzeigen. Der bemängelte Gegenstand ist unverändert und gesichert aufzubewahren. Weitere Anweisungen sind bei der MCP AG einzuholen. Wird die Ware zurückgesandt, ist diese für den Transport geeignet zu verpacken. Die Verantwortung für den Versand/Rücktransport liegt beim Versender. Transportschäden und defekte Produkte/Geräte werden in Rechnung gestellt.

11.2 Ist die gelieferte Ware mangelhaft, ist die MCP AG zur Nacherfüllung verpflichtet. Handelt es sich um neu hergestellte Waren, ist dem Kunden das Recht vorbehalten, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten. Der Kunde hat MCP AG für die Nacherfüllung angemessen Zeit und Gelegenheit zu geben. Der Kunde kann die Rückgabe einer mangelfreien Sache erst verlangen, wenn zwei Nachbesserungsversuche an dem defekten Produkt gescheitert sind. Im Übrigen kann MCP AG die vom Kunden gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismässigen Kosten möglich ist.

11.3 Die Gewährleistung erstreckt sich nicht auf natürliche Abnutzung oder auf Schäden, die aufgrund fehlerhafter Behandlung der Ware entstanden sind. Ebenso entfällt die Gewährleistung, wenn Betriebs- und Wartungsanweisungen nicht oder falsch befolgt werden, Verbrauchsmaterialien verwendet werden, die nicht den Originalspezifikationen entsprechen oder das Produkt durch den Kunden oder Dritte verändert wird, es sei denn der Gewährleistungsfall beruht nicht auf den vorgenannten Gründen und die Mängelbeseitigung ist durch die Änderung nicht unzumutbar erschwert.

11.4 Wird von der MCP AG eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen, so beginnt der Garantiezeitraum ab Auslieferung beim Kunden.

12 Gewährleistung bei Werkvertrag

12.1 Weist eine Werkleistung von der MCP AG einen Mangel auf, kann der Kunde innert angemessener Frist Beseitigung des Mangels verlangen. Mängelbeseitigung erfolgt nach Wahl von der MCP AG durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Softwaremängel, welche die bestimmungsgemässe Nutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigen, werden nach Wahl von der MCP AG je nach Bedeutung des Fehlers entweder durch die Lieferung einer verbesserten Software-Version oder durch Hinweise zur Beseitigung oder zur Umgehung der Auswirkung des Fehlers berichtigt.

12.2 Der Kunde ist verpflichtet, der MCP AG erkennbare Mängel unverzüglich anzuzeigen. Eine Haftung für Schäden aufgrund verspäteter Mängelbeseitigung greift nur, soweit der Kunde den erkennbaren Mangel rechtzeitig angezeigt hat. Mängelrügen sind mit einer nachvollziehbaren Schilderung der Fehlersymptome schriftlich und soweit möglich durch schriftliche Dokumentation, Hardkopien oder sonstige die Mängel veranschaulichende Unterlagen unverzüglich nach Kenntnis an MCP AG zu übermitteln.

12.3 Hat der Kunde den Mangel zu vertreten oder liegt ein vom Kunden gemeldeter Mangel nicht vor, ist die MCP AG berechtigt, seine aufgrund der Mängelbeseitigung entstandenen Kosten dem Kunden in Rechnung zu stellen.

12.4 Die MCP AG kann die Nachbesserung, Ersatzlieferung oder -leistung verweigern, bis der Kunde an MCP AG die vereinbarte Vergütung, abzüglich des Teils, der dem wirtschaftlichen Wert des Mangels oder der zugesicherten Eigenschaft entspricht, bezahlt hat.

12.5 Der Kunde hat das Recht, bei Fehlschlagen der Mängelbehebung kostenfrei den Vertrag zu wandeln oder Minderung der Vergütung zu verlangen. Ein Fehlschlagen der Mängelbehebung liegt frühestens nach zwei erfolglosen Nachbesserungsversuchen vor.

13 Haftung

13.1 Beratungen durch das Personal der MCP AG erfolgen unverbindlich. Die Beratung basiert auf dem gegenwärtigen Stand unserer Erkenntnisse und Erfahrungen und erfolgt nach bestem Wissen und Gewissen. Haftungsansprüche gelten nur insoweit, wenn uns Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit nachgewiesen werden kann.

13.2 Die MCP haftet nicht für entgangenen Gewinn und Vermögensschäden des Kunden, welche z.B. in Verbindung mit einem Ausfall der Produkte/Hardware/Software entstehen, wenn die vom Kunden gewählte Systemkombination seinen Erfordernissen nicht entspricht oder die beabsichtigten Ergebnisse nicht erreicht werden, sofern nicht zwingende gesetzliche Vorschriften über die Haftung für Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit diesen Haftungsbeschränkungen entgegensteht.

13.3 Die MCP AG haftet für Schäden aus dem Fehlen etwaiger zugesicherter Eigenschaften in dem Umfang des Vermögensinteresses des Kunden, das von dem Zweck der Zusicherung gedeckt und bei Zusicherung der Eigenschaften von der MCP AG erkennbar war.

13.4 Im Fall leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die für die Erreichung des Vertragszwecks unverzichtbar sind und auf deren strikte Einhaltung der Kunde daher vertrauen können muss, haftet die MCP AG nach Massgabe der gesetzlichen Bestimmungen beschränkt bis zur Höhe von CHF 2’000.- auf solche vertragstypischen Schäden, die bei Vertragsschluss voraussehbar waren.

13.5 Im Übrigen ist jede Haftung der MCP AG aus jedem Rechtsgrund ausgeschlossen.

13.6 Die vorgenannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht, soweit MCP AG eine Garantiehaftung oder eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz trifft oder bei vorsätzlich oder fahrlässig verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.

13.7 Die MCP AG haftet dem Kunden gegenüber nicht für die Rechtmässigkeit oder Mangelfreiheit der vom Kunden beigestellten Gegenstände. Wird die MCP AG von Dritten einschliesslich Behörden wegen der Rechtswidrigkeit oder Mangelhaftigkeit solcher Gegenstände in Anspruch genommen, stellt der Kunde der MCP AG insoweit frei.

14 Nutzungsrechte für IT-Dienstleistungen

14.1 Soweit IT-Dienstleistungen vertraglich im Einzelfall nicht anders geregelt sind, überlässt die MCP AG dem Kunden die Software im maschinenlesbaren Objektcode neben einer Anwenderdokumentation gemäss der jeweiligen Vereinbarung mit dem Kunden nach Massgabe der Auftragsbestätigung („Lizenzgegenstand”).

14.2 Der Lizenzgegenstand ist nur für den vertragsmässigen Gebrauch des Kunden, im Rahmen einer einfachen, nicht übertragbaren Lizenz und nur auf den von der MCP AG gelieferten Produkten zu nutzen. Das Nutzungsrecht umfasst:
a.) die überlassenen Systeme, Computer- oder Softwareprogramme auf dem IT-System oder- bei dessen Ausfall – auf einem Back-Up-System des Kunden zu nutzen,
b.) Kopien für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche anzufertigen. Sofern Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser vom Kunden auch auf Kopien anzubringen.
c.) die Dokumentation zu nutzen, um den Kunden bei der Nutzung der überlassenen Computer- und Softwareprogramme zu unterstützen, sowie
d.) die überlassenen Computer- oder Softwareprogramme durch Drittunternehmen (z.B. Systemintegratoren) für den Kunden installieren, integrieren und implementieren zu lassen.

14.3 Ein Recht des Kunden zur Übersetzung, Bearbeitung oder anderen Umarbeitung des Lizenzgegenstands bedarf stets ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung. Der Kunde ist nicht berechtigt, den Quellcode der überlassenen Computer- oder Softwareprogramme durch Kompilierung, Disassemblierung, Zurückentwicklung (Reverse Engineering) oder in sonstiger Weise zu generieren.

14.4 Ergänzend zu dieser Nutzungsbestimmung gelten die jeweiligen Nutzungsbestimmungen der Hersteller, die dem Kunden mit der Software ausgehändigt wurden.

15 Schutz- und Urheberrechte

15.1 Der Kunde ist verpflichtet, die MCP AG unverzüglich über eine Verletzung von Schutz- und Urheberrechten durch ein von der MCP AG geliefertes Produkt hinzuweisen. Der Kunde wird bei einer etwaigen Auseinandersetzung mit einem Rechteinhaber in zumutbarer Weise die MCP AG unterstützen.

15.2 Umgekehrt wird der Kunde die MCP AG gegen alle Ansprüche des Rechteinhabers verteidigen bzw. freistellen, welche gegen der MCP AG entstehen, weil der MCP AG Instruktionen des Kunden aufgrund einer Rechtsverletzung befolgt hat.

16 Mitwirkungspflichten des Kunden

16.1 Der Kunde stellt sicher, dass alle erforderlichen Mitwirkungen des Kunden oder seiner Erfüllungsgehilfen rechtzeitig und, soweit nicht ausdrücklich in der Auftragsbestätigung anders festgelegt, für die MCP AG kostenlos erbracht werden.

16.2 Der Kunde wird die MCP AG unverzüglich sämtliche Informationen zukommen lassen, welche sie für die Erbringung der vereinbarten Leistungen benötigt. Der Kunde wird die MCP AG ausserdem während der Laufzeit dieses Vertragsverhältnisses über jede wesentliche Änderung unterrichten.

16.3 Der Kunde gewährt den für die MCP AG tätigen Personen bei deren Arbeiten im Betrieb des Kunden jede erforderliche Unterstützung und hat ihnen zu den notwendigen Objekten den erforderlichen Zutritt zu verschaffen.

16.4 Der Kunde benennt eine Kontaktperson, die der MCP AG während der Durchführung des Vertrags für alle Fragen zur Verfügung steht und dazu ermächtigt ist, notwendige Erklärungen zur Leistungserbringung abzugeben und Entscheidungen zu treffen.

16.5 Datenträger, die der Kunde zur Verfügung stellt, müssen inhaltlich und technisch einwandfrei und frei von schadensstiftender Software (z.B. Viren) sein. Ist dies nicht der Fall, so ersetzt der Kunde der MCP AG allen daraus entstehenden Schaden und stellt die MCP AG von allen Ansprüchen Dritter frei.

16.6 Von allen von der MCP AG übergebenen Unterlagen und Datenträgern behält der Kunde Kopien, auf die MCP AG jederzeit kostenlos zurückgreifen kann.

16.7 Der Kunde hat der MCP AG das Recht zur Benutzung und Umarbeitung von Systemen Dritter zu verschaffen, soweit dieses notwendig ist, um die nach dem jeweiligen Vertrag geschuldeten Leistungen zu erbringen.

17 Change-Request

17.1 Änderungen und Ergänzungen des Inhalts oder Umfangs der von der MCP AG nach dem Vertrag geschuldeten Leistungen können von jedem Vertragspartner dem jeweils anderen Vertragspartner vorgeschlagen werden. Der Vorschlag muss mindestens die folgenden Angaben enthalten:
a.) gegenständliche Spezifizierung der Änderung oder Ergänzung,
b.) Begründung in fachlicher und IT-technischer Hinsicht, zu erwartende Auswirkungen auf den Ablauf- und Zeitplan und
c.) Aufwandsschätzung. Einschliesslich des angefallenen und noch anfallenden Aufwands für die Prüfung des Änderungs- und Ergänzungswunsches

17.2 Der andere Vertragspartner hat den Vorschlag zu prüfen und hierzu gegenüber dem vorschlagenden Vertragspartner Stellung zu nehmen. Die Entscheidung über die Durchführung des Änderungs- und Ergänzungsvorschlags trifft der Kunde. Die MCP AG kann die Durchführung der Änderung oder Ergänzung ablehnen, wenn sie technisch nicht machbar oder mit unverhältnismässigem, unzumutbarem Aufwand verbunden ist.

17.3 Für Mehraufwendungen, die der MCP AG durch die Realisierung des Änderungs- oder Ergänzungswunsches sowie durch die Durchführung des Change-Request-Verfahrens entstehen, hat die MCP AG Anspruch auf eine zusätzliche aufwandsbezogene Vergütung unter Zugrundelegung der jeweils aktuellen Preisliste.

18 Rücknahme von Produkten/Hardware

18.1 Zur Rücknahme gebrauchter Produkte/Hardware muss das von der MCP AG bereitgestellte Auftragsformular verwendet werden. Jede Rücknahme von gebrauchter Produkte/Hardware unterliegt einem eigenständigen Vertrag, auf den diese Geschäftsbedingungen Anwendung finden. Eine Rücknahme ist jedoch nur bei gleichzeitigem Kauf eines neuen Produktes/Gerätes möglich, welches im Auftragsformular näher bezeichnet ist.

18.2 Eine Anrechnung, Gutschrift ist erst nach Eingang und Prüfung des gebrauchten Produktes/Gerätes durch die MCP AG möglich. Die MCP AG behält sich vor, die Annahme gebrauchter Produkte/Hardware zu verweigern, sofern sie unbrauchbar sind oder nicht den Angaben im Auftragsformular entsprechen bzw. die Angaben unvollständig sind.

19 Testkäufe („Try & Buy”)

19.1 Soweit in der Auftragsbestätigung ausdrücklich als „Try & Buy”-Geschäft bezeichnet, hat der Kunde das Recht, innerhalb von 15 Tagen nach Zugang oder – im Fall einer Installation durch die MCP AG – nach Installation der Ware die als „Try & Buy” gekennzeichnete Ware ohne Angabe eines Grundes zurückzusenden. Zur Wahrung der Frist ist der Zeitpunkt des Wareneingangs massgeblich. Die Ware ist für den Versand ordnungsgemäss und in der Originalverpackung zu verpacken. Das Risiko und die Kosten der Rücksendung trägt der Versender. Der Kunde erhält den vereinbarten Kaufpreis der zurückgesandten Ware in voller Höhe erstattet. Die Kosten für Installation, Service und Transport trägt der Kunde. Zubehör fällt grundsätzlich nicht unter ein „Try & Buy”-Geschäft, es sei denn es wurde als solches ausdrücklich vereinbart.

19.2 Mit Rücksendung der Ware erlöschen alle Nutzungsrechte an der Software und an anderen Schutzrechten. Während der Testphase sind Kopien der Software nicht gestattet. Marken und andere Kennzeichen dürfen nicht entfernt werden.

19.3 Das Rücktrittsrecht gemäss Abs. 1 sowie die Nutzungsrechte nach Abs. 2 sind nicht auf Dritte übertragbar. Sollte der Kunde die Ware während der Testphase an Dritte veräussern oder übertragen, erlischt das Rücktrittsrecht. Die MCP AG behält sich vor, die Ware nach Rücksendung zu prüfen und etwaige vom Kunden zu vertretende Schäden an der Ware geltend zu machen. Sollte die Ware Schäden aufweisen oder die Ware abhanden gekommen sein (z.B. Verlust, Diebstahl), kann die MCP AG den vollen vereinbarten Kaufpreis verlangen.

20 Aufrechnung, Abtretung, Zurückbehaltungsrecht

20.1 Gegen Ansprüche von der MCP AG kann der Kunde nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenansprüchen aufrechnen, respektive geltend machen.

20.2 Der Kunde kann die ihm zustehenden Ansprüche nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung von der MCP AG an Dritte übertragen.

20.3 Dem Kunden steht die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur wegen unmittelbar aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis herrührender Gegenansprüche zu. Im Übrigen kann der Kunde ein Zurückbehaltungsrecht wegen Gegenansprüchen gegen die MCP AG nur geltend machen, wenn diese Gegenansprüche unbestritten sind oder rechtskräftig festgestellt wurden.

21 Datenschutz

21.1 Der Kunde und die MCP AG sind verpflichtet, die gesetzlichen Bestimmungen über den Datenschutz in Ausführung des Vertragsverhältnisses zu beachten und die Einhaltung dieser Bestimmungen ihren Mitarbeitern aufzuerlegen. Die Vertragspartner verpflichten sich gegenseitig, ihren jeweiligen Datenschutzbeauftragten auf Verlangen die Einhaltung dieser Verpflichtung in der nach den gesetzlichen Bestimmungen erforderlichen Form nachzuweisen.

21.2 Die MCP AG erhebt, verarbeitet und nutzt personenbezogene Daten (Bestandsdaten) sowie Nutzungs- und Abrechnungsdaten des Kunden im automatisierten Verfahren, soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung des Vertragsverhältnisses erforderlich sind.

21.3 Die MCP AG wird den Kunden regelmässig über neue Produkte und Dienstleistungen informieren. Der Kunde kann einer weiteren Zusendung von Information jederzeit widersprechen. Benutzen Sie dazu die angegebenen Möglichkeiten.

21.4 Sobald Sie ein Produkt von uns bestellt haben, speichern wir Ihre Daten zur Auftragsbearbeitung entsprechend der gesetzlichen Vorgaben. Ferner verwenden wir Ihre Daten in diesem Fall im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen, um Ihnen Werbung zu weiteren Produkten zukommen zu lassen. Selbstverständlich können Sie einer derartigen werblichen Nutzung Ihrer Kundendaten gern jederzeit per Telefon, Mail oder Brief widersprechen.

22 Schlussbestimmungen

22.1 Ergänzungen oder Änderungen dieses Vertragsverhältnisses bedürfen der Schriftform. Genügen sie dieser nicht, so sind sie nichtig. Dies gilt auch für Änderungen dieser Schriftformbestimmung.

22.2 Ereignisse höherer Gewalt, die einem Vertragspartner eine Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen den betroffenen Vertragspartner, die Erfüllung dieser Verpflichtung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Vertragspartner oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben und ähnliche Umstände, von denen die Vertragspartner unmittelbar oder mittelbar betroffen sind, gleich.

22.3 Die MCP AG darf sich Dritter, insbesondere verbundener Unternehmen, als Erfüllungsgehilfen bei der Erfüllung seiner Liefer- und Leistungsverpflichtungen bedienen. Die vertraglichen Pflichten von der MCP AG bleiben hiervon unberührt.

22.4 Als ausschliesslicher Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von der MCP AG vereinbart.

22.5 Für die Geschäftsbedingungen und der gesamten Rechtsbeziehung zwischen der MCP AG und den Geschäftspartnern gilt ausschliesslich das Recht in der Schweiz.

22.6 Ist die Rechtsbeziehung grenzüberschreitend und sind die Parteien Kaufleute gilt das UNKaufrecht (CISG United Nations Convention on Contracts for International Sale of Goods vom 11.04.1980).

22.7 Sollte eine Bestimmung dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Die Vertragspartner sind in einem solchen Falle verpflichtet, an der Schaffung von Bestimmungen mitzuwirken, durch die ein der unwirksamen Bestimmung wirtschaftlich möglichst nahekommendes Ergebnis rechtswirksam erzielt wird.

Stand: 25. September 2023
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